AGB – Ingenieurbüro Billmann Stand April/2013

Allgemeines

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Abweichungen sind nur gültig wen sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise werden in Euro ausgestellt.
  2. Unsere Preise verstehen sich falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  3. Kosten für Verpackung und Versand stellen wir gesondert in Rechnung.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und haben höchstens 8 Wochen Gültigkeit. Wir behalten uns vor, bestätigte Preise zu verändern, falls in dem Angebots-Zeitraum eine Preisänderung stattfand.
  5. Unsere Rechnungen sind zahlbar: 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro oder bei Sonderfertigungen ist ein Drittel bei Bestellung, ein Drittel bei Bekanntgabe oder Lieferbereitschaft und ein Drittel innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung zu leisten. Verlangt der Kunde Absicherung einer eventuellen Verpflichtung zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung durch Bankbürgschaft, fallen ihm die Kosten der Bürgschaft zur Last.
  6. Bei Neukunden behalten wir uns vor, nur per Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.
  7. Die Zahlung mit Scheck gilt erst nach Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nicht angenommen.
  8. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir ab dem Fälligkeitszeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
  9. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten sind oder ein gegen uns richtender, rechtskräftiger Vollstreckungstitel vorliegt.

Aufträge

  1. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Mehr oder Minderlieferung bis 10% , beziehungsweise nutzenabhängige Lieferung, der bestellten Menge sind branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Annahmeverweigerungen.
  3. Abruf- oder Rahmenaufträge müssen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes abgenommen werden.
  4. Falls bei Aufträgen bereits Material vorbereitet, oder von uns bestellt wurde, und der Auftrag vom Kunden annulliert wird, werden die bereits angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
  5. Werden Daten per DFÜ oder Datenträger versandt haftet der Absender für eventuelle Datenfehler. Der Versender verpflichtet sich, nur geprüfte und virenfreie Daten zu übersenden, bzw. Datenträger zu übergeben, ansonsten haftet er für eventuell entstandenen Schaden.
  6. Aufträge per DFÜ gelten erst als abgesandt, wenn diese schriftlich, zum Beispiel per Telefax, in Auftrag gegeben worden sind.

Korrekturabzüge und Freigabemuster

  1. Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Zeichnungen und Muster entbindet uns von jeder Haftung für nicht beanstandete Fehler.
  2. Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesendeten Unterlagen oder durch undeutliche oder unvollständige Angaben entstanden sind, wird keine Verantwortung übernommen.

Werkzeuge und Vorrichtungen

  1. Werkzeuge, Vorrichtungen Druckeinrichtungen werden nur mit Kostenanteilen berechnet. Sie bleiben unser Eigentum.

Lieferzeiten

  1. Die Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen angegeben, sind jedoch unverbindlich.
  2. Die Lieferzeit beginnt erst mit Eingang der für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen.
  3. Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, für uns unmöglich oder wesentlich erschwert, gleichgültig ob die Umstände in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eintreten (z.B. höhere Gewalt, Betriebs- oder Fertigungs-Störungen, Brand, Arbeitskonflikte, nicht frist- oder ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Vorlieferanten usw.) , so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht befreit.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
  5. Nimmt der Besteller trotz unserer angemessenen Fristsetzung die verkauften Ware ganz oder teilweise nicht ab, so sind wir berechtigt, durch einfache, schriftliche Mitteilung uns hinsichtlich des nicht abgenommenen Teils ohne gerichtliche Mitwirkung von dem Vertrag loszusagen und von dem Besteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung verursachten Schaden zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 45% des Verkaufspreises zuzüglich der uns entstandenen Material- und Verwaltungskosten.
  6. Lieferzeitüberschreitungen oder verspätete Lieferungen deren Ursachen nicht durch uns zu vertreten sind, berechtigten den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.

Gefahrenübergang

  1. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware (oder Teile davon) unser Werk verlässt.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen einschließlich etwaiger Schadensersatzforderungen unser Eigentum. Die Waren dürfen im ordnungsgemäßen Verkehr weiterveräußert oder weiterverarbeitet werden.
  2. Befindet sich der Besteller ganz oder teilweise im Zahlungsverzug und wird die Ware vor Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen weiter veräußert, so tritt an die Stelle der Ware durch Vorausabtretung die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren, ohne dass es einer ausdrücklichen Abtretung der Forderung bedarf. Der Besteller hat uns vor der Veräußerung sofort zu benachrichtigen und dritte Werber anzuweisen, insoweit Zahlung direkt an uns zu leisten. Erhält der Besteller abweichend hierzu vom Dritterwerber dennoch seine Forderungen bezahlt, so nimmt er diese Zahlung für uns treuhänderisch im Sinne der Untreuevorschrift des Strafgesetzbuches entgegen und ist verpflichtet, den entgegengenommenen Betrag sofort an uns weiterzuleiten.
  3. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schaden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Gewährleistung

  1. Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Tagen, nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unwesentliche oder kleinere Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch Eigenart der Herstellung bedingt sind, berechtigen nicht zur Reklamation.
  2. Bei fristgemäßer, berechtigter Reklamation steht uns frei, die gelieferte Ware nachzuarbeiten, Ersatz zu liefern oder über die Wertminderung der Ware dem Besteller Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Der Besteller hat insbesondere keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Minderung des vereinbarten Kaufpreises oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art einschließlich Gewinnentgang, die unmittelbar oder mittelbar auf die Mängel zurückzuführen sind.
  3. Unsere Pflicht zur Reklamationsanerkennung entfällt bei jeder auch nur teilweisen Weiterbearbeitung der gelieferten Ware ohne unsere vorherige Zustimmung.

Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug befindet, in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über sein Vermögen ein gerichtlicher Vergleich oder das Konkursverfahren eröffnet wird.
  2. Im Falle des Rücktrittes stehen dem Besteller gegen uns keine Schadensersatzansprüche zu.

Verbindlichkeit des Vertrages

  1. Falls einzelne Punkte des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden sollten, bleibt der Bestand des Vertrages im Übrigen davon unberührt.
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ist der Lieferant befugt, im Rahmen billigen Ermessens die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort für beide Teile ist Emskirchen.
  2. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Nürnberg. Das gilt auch für Scheckklagen.
  3. Wir sind jedoch auch berechtigt, die Klage bei dem für den Besteller zuständigen inländischen oder ausländischen ordentlichen Gericht zu erheben.

Anwendbares Recht

  1. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.